close

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DORMA-Glas GmbH

1. Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der DORMA-Glas GmbH, Max-Planck-Str. 33-45, 32107 Bad Salzuflen, und einem Vertragspartner (nachfolgend VP). Diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen können unter www.dorma-glas.com eingesehen und ausgedruckt werden. Auf Anforderung übersendet DORMA-Glas GmbH diese auch kostenlos an den jeweiligen VP.
  2. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des VPs sind nur dann gültig, wenn DORMA-Glas GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Ver­tragserfüllung durch DORMA-Glas GmbH ersetzt diese schriftliche Bestäti­gung auch dann nicht, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Bedingungen des VP geschieht.
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, das heißt natür­lichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenge­sellschaften, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Verwendung erwerben und ge­genüber Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend: Unterlagen) behält sich DORMA-Glas GmbH ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Sämtliche in Ziff. 1.4 genannten Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung von DORMA-Glas GmbH zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag vom VP nicht erteilt wird, un­verzüglich und unaufgefordert an DORMA-Glas GmbH zurückzugeben. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Unterlagen des VP; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht wer­den, denen DORMA-Glas GmbH zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  5. DORMA-Glas GmbH behält sich handelsübliche Konstruktionsänderungen vor. Auch nicht mit Toleranzen versehene Daten der DORMA-Glas GmbH Produkte, wie sie in Internetdarstellung oder Katalogen und/oder Broschüren von DORMA-Glas GmbH enthalten sind, unterliegen handelsüb­lichen und/oder branchenüblichen produktionsbedingten Abwei­chungen und Veränderungen, insbesondere durch produktions­technische Umstände und verwandte Materialien.
  6. Die Kataloge und die im Internet veröffentlichten Angaben und Informationen werden ständig überarbeitet. Darin enthaltene Be­schreibungen, Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und haben weder den Charakter einer Beschaffenheitsangabe noch den einer Garantieerklärung.
  7. DORMA-Glas GmbH ist auch bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen berechtigt, das Material für den gesam­ten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen bzw. die gesamte Bestellmenge einzudecken. Etwai­ge Änderungswünsche des VP können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich zwischen DORMA-Glas GmbH und dem VP vereinbart worden ist.
  8. Abrufaufträge sind rechtzeitig zum vereinbarten Zeitpunkt und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei Abruf-aufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann DORMA-Glas GmbH spätestens 2 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Ab­nahme verlangen. Kommt der VP seiner Abnahmepflicht nicht in­nerhalb von 3 Wochen nach, ist DORMA-Glas GmbH berechtigt, eine zwei­wöchige letzte Nachfrist zu setzen und nach auch deren fruchtlo­sem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzu­lehnen und bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzun­gen Schadensersatz zu fordern.

 

2. Vertragsschluss/-änderungen

  1. Die Preise und Lieferbedingungen werden grundsätzlich einzelver­traglich festgelegt. Sofern ausnahmsweise nichts festgelegt ist, gilt: Die Preise verstehen sich ab Werk / ex works (Incoterms 2010) zuzüg­lich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Fällig­keit der Vergütungsforderung, aber ausschließlich der Verpa­ckung. Verpackungskosten sind vom VP zu übernehmen und wer­den gesondert in Rechnung gestellt. Sofern DORMA-Glas GmbH bei Ver­tragsschluss nur auf einen Listenpreis Bezug nimmt, gilt der am Tag der Lieferung gültige, in der jeweils gültigen DORMA-Glas GmbH-Preisliste angegebene Preis.
  2. Sofern vertraglich nicht Abweichendes geregelt ist, ist DORMA-Glas GmbH berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Er­höhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produkt- und/oder Leistungsbeschaffungskosten, Lohn- und Lohn­nebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Fahrtkosten und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätzen und/oder öffentli­chen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwi­schen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genann­ten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lie­ferung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vor­genannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausge­glichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preis­senkung an den VP weiterzugeben.
    Liegt der neue Preis oder die Vergütung auf Grund des vorge­nannten Preisanpassungsrechtes 6% oder mehr über dem ur­sprünglichen Preis, so ist der VP zum Rücktritt von noch nicht voll­ständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend ma­chen.
  3. Hat DORMA-Glas GmbH die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts Gegenteiliges vereinbart, so trägt der VP neben der verein­barten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen. Werden Leistungen auf Wunsch des VP außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von DORMA-Glas GmbH, z.B. nach 18 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, durch­geführt, hat der VP diese zusätzlich entsprechend den in der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste genannten Preisen oder - so­fern eine hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde - entsprechend den vertraglich vereinbarten Preisen zu ver­güten.
  4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leis­tungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
  5. Das Vertragsverhältnis kommt erst mit Auftragsbestätigung durch DORMA-Glas GmbH zustande. Erfolgt eine solche nicht, entsteht es durch tatsächliche Lieferung mit dem Inhalt der beiderseitigen Vereinba­rungen.
  6. Geringfügige Änderungen und/oder technische Anpassungen des Leistungsgegenstandes an den Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserungen der Konstruktion oder Änderungen von Materialien bzw. Komponenten sind ohne Zustimmung des VP zu­lässig, wenn die geschuldeten Eigenschaften erhalten bleiben.
  7. Erhält DORMA-Glas GmbH aus nicht von DORMA-Glas GmbH zu vertretenden Grün­den für die Erbringung ihrer geschuldeten vertragsgegenständli­chen Lieferung oder Leistung bzw. Lieferungen oder Leistungen ihrer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem VP entsprechend der geschuldeten Quantität und der Qualität aus der Liefer- oder Leis­tungsvereinbarung mit dem VP (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird DORMA-Glas GmbH den VP un­verzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist DORMA-Glas GmbH berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinde­rung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit DORMA-Glas GmbH vorstehender Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aus­sperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschul­dete Betriebsbehinderungen — z.B. durch Feuer, Wasser und Ma­schinenschäden — und alle sonstigen Behinderungen, die bei ob­jektiver Betrachtungsweise nicht von DORMA-Glas GmbH oder deren Erfül­lungsgehilfen schuldhaft herbeigeführt worden sind. 
    Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereig­nissen nach vorstehenden Regelungen der vereinbarte Termin oder die vereinbarte Frist überschritten, so ist der VP berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist we­gen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des VP, insbesondere solche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
    Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, wenn aus den in Absatz 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinba­rung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhal­ten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
     

3. Lieferung / Teillieferung

  1. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den VP zumutbar ist, und werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Soweit DORMA-Glas GmbH im Einzelfall aus Kulanz Waren zurücknimmt, was jedenfalls der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustim­mung bedarf, ist hierfür vom VP eine vom Warenwert abhängige und im Einzelfall zu vereinbarende Bearbeitungsgebühr zu zahlen; darüber hinaus sind die für DORMA-Glas GmbH zur Wiederherstellung einer erneuten Vermarktung erforderlichen Kosten nach Aufwand zu übernehmen. DORMA-Glas GmbH wird dem VP für die zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung dieser Kosten eine Gutschrift ertei­len, eine Rückvergütung in bar ist ausgeschlossen. Der VP ist be­rechtigt, nachzuweisen, dass DORMA-Glas GmbH in Folge der Rücknahme kein oder nur ein geringer Aufwand entstanden ist.
  3. Die Entsorgung defekter oder ausgebauter (Ersatz-)Teile ist nicht Bestandteil der vertraglichen Leistungen, sofern nicht anderweitig vereinbart. Abweichend hiervon kann DORMA-Glas GmbH jedoch auch nach eigenem Ermessen das (Ersatz-)Teil nur gegen Rückgabe des ausgebauten (Ersatz-)Teils bereitstellen; im letzten Fall geht das ausgebaute (Ersatz-)Teil wieder in das Eigentum von DORMA-Glas GmbH über.

 

4. Lieferzeit und Verzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferung von DORMA-Glas GmbH setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom VP zu liefernden Unterla­gen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbe­dingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den VP voraus. Erfüllt der VP diese Verpflichtung nicht rechtzeitig, verlängern sich die Lieferfristen von DORMA-Glas GmbH um den entsprechenden Zeitraum zwischen der vertraglich vereinbarten Fälligkeit der Handlung des VP bis zur Erfüllung der im Rückstand befindlichen Pflichten des VP, es sei denn, DORMA-Glas GmbH hat die Verzögerung zu vertreten.
    Die Fristen verlängern sich angemessen, wenn die Fristen auf­grund eines der nachfolgend benannten Umstände nicht eingehal­ten werden:
    Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von DORMA-Glas GmbH, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaß­nahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen so­wie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationa­len Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von DORMA-Glas GmbH nicht zu vertreten sind.
  2. Der VP muss auf Nachfrage von DORMA-Glas GmbH innerhalb von 7 Ka­lendertagen erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  3. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des VP um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereit­schaft, ist DORMA-Glas GmbH berechtigt, die Liefergegenstände einzula­gern und dem VP für jeden weiteren angefangenen Monat Lager­geld in Höhe von 0,5 % des Netto-Preises der Liefergegenstände, maximal 5 % des Netto-Preises der Liefergegenstände zu berech­nen. Lagert DORMA-Glas GmbH die Liefergegenstände bei Dritten ein, kann DORMA-Glas GmbH die tatsächlich entstandenen Lagerkosten ge­genüber dem VP geltend machen. Dem VP steht es jeweils frei, nachzuweisen, dass DORMA-Glas GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ergänzend stehen DORMA-Glas GmbH die gesetzlichen Rechte zu. Die vorstehenden Regelungen in Ziff. 4.4 gelten eben­falls, wenn der VP eine vereinbarte Abschlagszahlung nicht leistet.

 

5. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Abtretung, Aufrechnung

  1. Soweit nichts anders vereinbart, ist die Vergütung für die jeweilige Lieferung oder Leistung binnen 7 Kalendertagen nach Warenein­gang bzw. Leistungserbringung fällig und ohne Abzug zahlbar.
  2. Befindet sich der VP im Zahlungsverzug, kann die DORMA-Glas GmbH alle Forderungen gegen ihn sofort fällig stellen, sowie die Erbringung weiterer Lieferungen und Leistungen verweigern.
  3. Im Verzugsfall hat der VP alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die der DORMA-Glas GmbH oder einem Dritten, an den die Forderung berechtigterweise abgetreten worden ist, aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren gegen ihn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen.
  4. Zahlungen werden nach der Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB (Fälligkeit, geringere Sicherheit, größere Lästigkeit, Alter der Schuld) verrechnet und gelten erst bei Gutschrift auf einem Bankkonto von DORMA-Glas GmbH als erfolgt. Zahlungen des VP an Dritte, wie z.B. an Einkaufsverbände und/oder Zentralregulierer, wirken DORMA-Glas GmbH gegenüber nicht schuldbefreiend, soweit DORMA-Glas GmbH den VP nicht hierzu ausdrücklich aufgefordert hat, oder die Forderung, wozu sie ausdrücklich berechtigt ist, dorthin abgetreten hat.
  5. Soweit Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis- und Firmenlastschriftverfahren bezahlt werden, er­hält der VP eine Vorabinformation zum Lastschrifteneinzug spätes­tens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin, die die Höhe des einzu­ziehenden Betrages, das Fälligkeitsdatum, die Gläubiger-Identifikationsnummer von DORMA-Glas GmbH sowie die Mandatsreferenz des VP enthält. Diese Vorabinformation kann separat in Form von Brief, Fax und Mail, aber auch zusammen mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
  6. Zum Skontoabzug ist der VP nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung hin berechtigt, wenn alle seitens DORMA-Glas GmbH zu be­anspruchenden Zahlungen — auch eventuelle Abschlagszahlungen — innerhalb der Skontofrist vollständig auf das Konto von DORMA-Glas GmbH eingehen.
  7. Etwaig bewilligte Skonti, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen sind auflösend bedingt durch das eröffnete oder beantragte Insolvenzverfahren über das Vermögen des VP.
  8. DORMA-Glas GmbH ist berechtigt die Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Zahlungsan­spruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des VP gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der VP die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet.
    DORMA-Glas GmbH kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der VP Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Zah­lung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann DORMA-Glas GmbH vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.
  9. Die DORMA-Glas GmbH ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
  10. Die DORMA-Glas GmbH kann gegen sämtliche Forderungen, die der VP gegen DORMA-Glas GmbH hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die DORMA-Glas GmbH oder denjenigen Gesellschaften, an denen DORMA-Glas GmbH di­rekt oder indirekt mit Mehrheit gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, gegenüber dem VP zustehen. DORMA-Glas GmbH informiert den VP auf Nachfrage, welche Gesellschaften Mehrheitsbeteiligungen von DORMA-Glas GmbH im Sinne dieser Ziff. 5.7 sind.

 

6. Sachmängelansprüche des VP

  1. Für dem Kaufrecht unterliegende Vertragsverhältnisse, deren Inhalt ausschließlich Warenlieferungen sind, stehen dem VP die nachfolgenden Mängelansprüche gegenüber DORMA-Glas GmbH zu.
  2. Sachmängelansprüche des VP setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt die gelieferte Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als vertragsgemäß geneh­migt. Eine nicht form- und fristgerechte Mängelrüge schließt jegli­chen Anspruch aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln in Be­zug auf den betreffenden Mangel aus.
    Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglis­tigen Handelns seitens DORMA-Glas GmbH, im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.
  3. Die Rüge von Sachmängeln hat in Schrift- oder Textform zu erfol­gen und muss eine genaue Beschreibung des Mangels enthalten. Erkennbare Sachmängel (insbesondere z.B. Transportschäden, Mehr- oder Minder- sowie Aliudlieferungen) sind vom VP unver­züglich, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung und spä­testens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 6.11 DORMA-Glas GmbH gegenüber zu rügen. Bei Transportschäden hat der VP unverzüglich nach Ankunft der Ware am Erfüllungsort eine bahn- oder postseitige Schadensfeststellung, oder eine sol­che des Transporteurs zu beschaffen.
  4. Der VP muss DORMA-Glas GmbH Gelegenheit geben, das Vorhandensein von Sachmängeln in dem dazu erforderlichen Umfang zu prüfen und hierzu die beanstandeten Waren unverzüglich auf eigene Kos­ten zur Prüfung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. DORMA-Glas GmbH ist nicht verpflichtet, unaufgefordert eingesandte Waren auf Mangelhaftigkeit zu überprüfen und kann die Annahme ver­weigern. Stellt sich nach einer durchgeführten Überprüfung der angeblich mangelhaften Ware heraus, dass die Ware mangelfrei ist, und hat der VP die zu Unrecht erfolgte Mängelrüge zu vertre­ten, werden die Waren dem VP auf seine Kosten zurückgesandt. DORMA-Glas GmbH ist solchen Falls auch berechtigt, dem VP sämtliche notwendigen Kosten, die aufgrund der zu Unrecht erfolgten Män­gelrüge entstanden sind, insbesondere die Kosten der Überprü­fung im Rahmen der üblichen Vergütung, in Rechnung zu stellen.
  5. Der VP darf Zahlungen nur zurückhalten, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Der VP darf kein Zurückbehaltungsrecht aus­üben, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.
  6. Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen den VP nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass eine Teillieferung für den VP kein Interesse hat.
  7. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von DORMA-Glas GmbH innerhalb angemessener Frist unentgeltlich nachzubes­sern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrüber-gangs vorlag. Der VP hat DORMA-Glas GmbH die zur Vornahme der Nach­besserung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
  8. Zusätzliche Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Material-, Ein- ­oder Ausbaukosten werden von DORMA-Glas GmbH nicht übernommen.
  9. Im Fall des Fehlschlagens oder der Unmöglichkeit der Nacherfül­lung kann der VP vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Darüber hinaus kann er Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 8 verlangen.
  10. Mängelansprüche des VP sind ausgeschlossen, sofern einer der nachfolgenden Fälle vorliegt:
    • bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf­fenheit;
    • bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;
    • bei natürlicher Abnutzung;
    • bei Mängeln oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in­folge unsachgemäßer Verwendung der Ware, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Untergrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Ver­trag nicht vorausgesetzt sind;
    • bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern;
    • bei Mängeln oder Schäden, die daraus entstehen, dass der VP selbst oder durch Dritte die Ware unsachgemäß eingebaut, in Betrieb genommen hat, Änderungen oder Ware unsachgemäß eingebaut, in Betrieb genommen hat, Änderungen oder In­standsetzungsarbeiten vorgenommen hat und der Mangel hie­rauf beruht;
    • bei Mängeln bzw. Schäden aufgrund von unterlassener oder unsachgemäßer Wartung, soweit der Mangel hierauf beruht;
    • bei Mängeln infolge unsachgemäßer Lagerung durch den VP oder Dritte, soweit der Mangel hierauf beruht.
  11. Die Verjährung für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minde­rung oder Schadensersatz beträgt zwei Jahr ab gesetzlichem Ver­jährungsbeginn, sofern einzelvertraglich nichts Anderes geregelt ist. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht, sofern das Gesetz
    • nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB,
    • nach § 479 Abs. 1 BGB,
    • nach § 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB,
    • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
    • bei Arglist oder Vorsatz,
    • bei grober Fahrlässigkeit,
    • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    Unberührt hiervon bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Ab­laufhemmung, Hemmung sowie Neubeginn der Verjährung
  12. Rückgriffsansprüche des VP gemäß § 478 BGB (sog. Rückgriff des Unternehmers) gegenüber DORMA-Glas GmbH bestehen nur, soweit der VP mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel­ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des VP gegenüber DORMA-Glas GmbH gemäß § 478 Absatz 2 BGB gilt Ziff. 6.4 entsprechend.
  13. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, übernimm DORMA-Glas GmbH für die Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Wa­ren keine Garantie (§ 443 BGB) und kein Beschaffungsrisiko. DORMA-Glas GmbH liefert zudem nur aus ihrem eigenen Vorrat (Vorrats­schuld).

 

7. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte / Rechtsmängel

  1. DORMA-Glas GmbH — soweit nicht anders vereinbart - muss die Lieferung im Land des vereinbarten Liefer- oder Verwendungsorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfol­gend: Schutzrechte) erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Ver­letzung von Schutzrechten durch von DORMA-Glas GmbH erbrachte, ver­tragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den VP berechtigte An­sprüche erhebt, haftet DORMA-Glas GmbH dem VP gegenüber innerhalb der oberhalb in Ziff. 6.11 normierten Frist wie folgt:
    • DORMA-Glas GmbH wird auf eigene Kosten und nach eigenem Ermes­sen für die betroffenen Lieferungen entweder ein Nutzungs­recht erwirken, sie unter Erhaltung der geschuldeten Eigen­schaften so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies DORMA-Glas GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem VP die gesetzlichen Rech­te zum Rücktritt oder zur Herabsetzung der Vergütung zu.
    Für Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz haftet DORMA-Glas GmbH nur im Rahmen von Ziff. 8.
    Die vorstehenden Verpflichtungen seitens DORMA-Glas GmbH setzen voraus, dass der VP DORMA-Glas GmbH über die von dem Dritten gel­tend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich oder in Textform informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und DORMA-Glas GmbH alle Abwehrmaßnahmen inklusive Vergleichsverhand­lungen vorbehalten bleiben. Stellt der VP die Nutzung der Lie­ferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuwei­sen, dass mit dieser Einstellung der Nutzung kein Anerkennt­nis verbunden ist.
  2. Hat der VP die Schutzrechtsverletzung zu vertreten, kann er ge­genüber DORMA-Glas GmbH keine Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen.
  3. Der VP kann keine Ansprüche wegen der Verletzung von Schutz­rechten geltend machen, wenn und soweit die Schutzrechtsverlet­zung durch spezielle Vorgaben des VP, durch eine nicht vereinbar­te oder für das Produkt von DORMA-Glas GmbH vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom VP verän­dert oder zusammen mit nicht von DORMA-Glas GmbH gelieferten Waren eingesetzt wird.
  4. Bei Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 7.1 genannten Ansprüche des VP auch die Regelungen der Ziff. 6.5, 6.6 und 6.10. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten ergänzend die Regelungen der Ziff. 6. Darüberhinausgehende oder andere An­sprüche als die in dieser Ziff. 7 geregelten Ansprüche des VP ge­genüber DORMA-Glas GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen Rechts­mängeln sind ausgeschlossen.
  5. Unbeschadet des Vorstehenden erkennt der VP an, dass DORMA-Glas GmbH über bestimmte Rechte an in den Produkten enthaltenen Schutzrechten von DORMA-Glas GmbH, die generell anzugeben sind, verfügt und dass die Produkte von DORMA-Glas GmbH geschützte Informationen technischer und nichttechnischer Art, damit verbundenes Know-how, Geschäftsgeheimnisse oder geschützte Technologien enthalten, die auch durch Patente geschützt sein können. Mit dem Kauf erwirbt der VP zwar das Eigentum an den Produkten, jedoch keine weiteren damit verbundenen Rechte. Insbesondere behält sich DORMA-Glas GmbH alle gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Herstellung, der Verarbeitung und der Zusammensetzung seiner Produkte vor. Durch den Verkauf der Produkte oder die Angabe von Verwendungsmöglichkeiten der Produkte gewährt DORMA-Glas GmbH keine Lizenz oder ein sonstiges Recht an seinem geistigen Eigentum.

 

8. Schadensersatz/Aufwendungsersatz

  1. Schadensersatzansprüche des VP, gleich aus welchem Rechts-grund, sind ausgeschlossen.
    Dies gilt nicht, sofern DORMA-Glas GmbH folgendermaßen haftet:
    • bei Vorsatz;
    • bei Arglist;
    • bei grober Fahrlässigkeit;
    • im Fall der Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB;
    wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Er­füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der VP vertrauen darf; wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    • wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Er­füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der VP vertrauen darf; wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei der Haftung gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Der Anspruch auf Schadensersatz ist bei der Verletzung wesentli­cher Vertragspflichten begrenzt auf den vertragstypischen, vorher­sehbaren Schaden, es sei denn, es liegt einer der in Ziff. 8.1 Satz 2 genannten Haftungsausnahmefälle vor.
  3. Die Haftung ist bei fahrlässiger Pflichtverletzung von DORMA-Glas GmbH oder seiner Erfüllungsgehilfen auf € 50.000,- begrenzt, sofern in Höhe dieses Betrages die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden abgedeckt werden. Dies gilt nicht in den in Ziff. 8.1 Satz 2 genannten Haftungsausnahmefällen.
  4. Die gesetzliche Beweislast bleibt von den vorstehenden Regelun­gen unberührt. Ebenso bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten.
  5. Die Begriffe „Schadensersatz" und „Schadensersatzansprü­che" in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhal­ten dabei auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwen­dungen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

  1. DORMA-Glas GmbH behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung ihrer sämt­lichen aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem VP zu­stehenden Ansprüche vor. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder künftige, bedingte oder befristete Ansprü­che gegenüber dem VP handelt. Sofern sämtliche DORMA-Glas GmbH zu­stehenden Sicherungsrechte alle gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigen, wird DORMA-Glas GmbH auf Nachfrage des VP ei­nen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben, wobei DORMA-Glas GmbH frei zwischen verschiedenen Sicherungsrechten wäh­len darf.
  2. Der VP muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln, getrennt lagern und als Vorbehaltsware kennzeichnen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Dieb­stahl-, Einbruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er darf sie nicht verpfänden oder zur Si­cherheit übereignen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Im normalen Geschäftsverkehr darf er die Vorbehaltsware weiter ver­äußern, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäu­fer von seinem Käufer den Kaufpreis erhält oder mit dem Käufer ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart.
  3. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der VP schon jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräuße­rung gegen seine Käufer an DORMA-Glas GmbH sicherungshalber ab. Dies schließt sämtliche Nebenrechte sowie etwaige Saldenforderungen ein. DORMA-Glas GmbH nimmt die Abtretung des VP hiermit ausdrücklich an.

 

10. Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware; Forderungseinzug

  1. Der VP darf die Vorbehaltsware verarbeiten, mit anderen Gegen­ständen vermischen oder verbinden. Die Verarbeitung erfolgt na­mens und im Auftrag von DORMA-Glas GmbH. Der VP verwahrt die dabei entstehende neue Sache für DORMA-Glas GmbH mit der Sorgfalt eines or­dentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt ebenfalls als Vorbe­haltsware.
  2. Bei der Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht DORMA-Glas GmbH gehörenden Gegenständen erhält DORMA-Glas GmbH in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermisch­ten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt eben­falls als Vorbehaltsware.
  3. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziff. 9.3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von DORMA-Glas GmbH in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
  4. Im Fall der Verbindung der Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, tritt der VP auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht inklusive der Nebenrech­te, sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an DORMA-Glas GmbH ab. DORMA-Glas GmbH nimmt die Abtretung hiermit ausdrücklich an.
  5. Der VP bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtre­tung berechtigt. Unberührt hiervon bleibt das Recht DORMA-Glas GmbHs, die Forderung selbst einzuziehen. DORMA-Glas GmbH wird die Forderung jedoch nicht einziehen, soweit der Käufer seinen Zahlungsver­pflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Nach vorheriger Androhung sowie angemessener Frist­setzung ist DORMA-Glas GmbH berechtigt, die Sicherungsabtretung offen-zulegen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den VP gegenüber dessen Käufer zu verlangen.
  6. Der VP muss DORMA-Glas GmbH unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Vorbehaltsware oder über sonstige Eingriffe Dritter unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DORMA-Glas GmbH die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 Zivilprozessordnung zu erstatten, haftet der VP für den DORMA-Glas GmbH insoweit entstandenen Ausfall.
  7. Bei Pflichtverletzungen des VPs, z.B. bei Zahlungsverzug, ist DORMA-Glas GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem VP gesetzten an­gemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der VP ist zur Herausgabe verpflichtet; er berechtigt DORMA-Glas GmbH, seinen Betrieb zur Abholung zu betreten. In der Rücknahme bzw. der Geltendma­chung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbe­haltsware durch DORMA-Glas GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, DORMA-Glas GmbH hätte dies ausdrücklich erklärt.
  8. Hat der VP Forderungen aus der Weiterveräußerung der von DORMA-Glas GmbH gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Drit­te abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Fac­torings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer die derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte von DORMA-Glas GmbH aus dem Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt werden können, hat er DORMA-Glas GmbH dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings ist DORMA-Glas GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der VP nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis der For­derung verfügen kann.
  9. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksam­keit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte seitens des VP bestimmte zusätz­liche Maßnahmen und/oder Erklärungen hinsichtlich der Vereinba­rung des Eigentumsvorbehaltes hinaus erforderlich, so hat der VP solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten un­verzüglich durchzuführen bzw. diese Erklärungen formgerecht ab­zugeben. DORMA-Glas GmbH wird hieran im erforderlichen Umfang mitwir­ken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbe­halt nicht zu, gestattet es DORMA-Glas GmbH aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann DORMA-Glas GmbH alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine derart wirtschaftlich und rechtlich gleichwertige Siche­rung der Ansprüche von uns gegen dem VP dadurch nicht erreicht wird, ist der VP verpflichtet, DORMA-Glas GmbH auf seine Kosten unver­züglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach unserem billigen Ermessen (§ 315 BGB) von DORMA-Glas GmbH zu verschaffen. Das Recht des VP auf ge­richtliche Überprüfung und Korrektur (§ 315 III BGB) bleibt jeweils unberührt.

 

11. Warenzeichen, Urheberrechtsvermerke, alphanumerische Kennung

  1. Warenzeichen, Urheberrechtsvermerke oder alphanumerische Kennungen der Produkte inklusive der Dokumentation dürfen nicht verändern werden.

 

12. Compliance

  1. Der VP verpflichtet sich im Rahmen der Abwicklung des jeweili­gen, mit DORMA-Glas GmbH geschlossenen Vertrages zur Einhaltung je­weils des bei Vertragsschluss gültigen DORMA-Glas GmbH Verhaltenskodex / Code of Conducts, der dem VP auf Wunsch unentgeltlich übersandt wird oder im Internet unter www.dorma-glas.com einsehbar ist.

 

13. Rechtswahl/Erfüllungsort

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen DORMA-Glas GmbH und dem VP unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Salzuflen.
Ihre Ansprechpartner.
Wir sind da, wo Sie uns brauchen!
Ihre Fachpartner.
Hier finden Sie unsere Fachpartner!
Haben Sie Fragen oder Wünsche?
Sprechen Sie uns an, wir helfen gern!

Möchten Sie mehr über DORMA-Glas erfahren?

Super, wir haben einen Newsletter. Jetzt abonnieren!

Ich bin:

Captcha image