Allgemeine Einkaufsbedingungen und Sonderbedingungen der DORMA-Glas GmbH
A. Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
- Diese Einkaufsbedingungen sind Gegenstand aller Bestellungen der DORMA-Glas GmbH, Max-Planck-Str. 33 - 45, D-32107 Bad Salzuflen (nachfolgend DORMA-Glas genannt) und gelten ausschließlich.
- Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Auftragnehmers (im Folgenden AN genannt) wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn sich die DORMA-Glas ausdrücklich in Textform mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat.
- Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn DORMA-Glas Leistungen oder Lieferungen des AN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AN vorbehaltlos annimmt oder deren Bezahlung erfolgte.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AN (wie z.B. Rahmenliefervertäge, schriftliche Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Zur Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen ist ein ausdrücklicher Vertrag bzw. eine ausdrückliche Bestätigung seitens DORMA-Glas erforderlich.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
- DORMA-Glas wird dem AN eine schriftliche Bestellung übersenden.
- Der AN kann die Bestellungen von DORMA-Glas nur innerhalb der darin ggf. genannten Bindungsfrist, andernfalls innerhalb von fünf (5) Werktagen (Montag bis Freitag) ab dem darin angegebenen Bestellungsdatum, durch schriftliche Bestätigung oder konkludent, insbesondere durch Warenversand, annehmen.
- Sofern DORMA-Glas in der Bestellung auf Zielmengen verweist, handelt es sich dabei um unverbindliche Bedarfsprognosen, die keine Abnahmepflicht für DORMA-Glas begründen.
- Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der AN DORMA-Glas zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
- Sollte der AN die Bestellung nur mit Abweichungen annehmen, sind diese Abweichungen ausdrücklich kenntlich zu machen. Die die Bestellung ändernde Annahme gilt als neues Angebot. Die Erstellung eines Angebots ist für DORMA-Glas stets kostenfrei. Darüber hinaus ist der AN verpflichtet, DORMA-Glas in der Bestellung auf Änderungen im Vergleich zu früheren Vertragsbedingungen oder Katalogangaben in Textform aufmerksam zu machen. Ein Vertrag kommt erst nach ausdrücklicher Annahme der geänderten Bedingungen durch DORMA-Glas zustande.
- Nach Abschluss des Vertrages eingetretene Änderungen (z.B. Abweichung von Spezifikation, Material- und/oder Maßänderung, Änderung der Herstellungsmethode oder des Herstellortes) werden nur dann akzeptiert, wenn DORMA-Glas der jeweiligen Änderung zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.
- Der AN ist zur Vergabe von Unteraufträgen berechtigt, wenn und soweit keine höchstpersönliche Leistung durch ihn vereinbart wurde. DORMA-Glas ist berechtigt, der Erteilung von Unteraufträgen durch den AN aus wichtigem Grund zu widersprechen. In diesem Fall hat der AN den Auftrag selbst auszuführen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Subunternehmer bei objektiver Betrachtung nicht die Gewähr für eine vertragsgerechte Erfüllung des von DORMA-Glas mit dem AN geschlossenen Vertrages und der insoweit vom Subunternehmer übernommenen Tätigkeit bietet.
- Der AN trägt das Beschaffungsrisiko nach § 276 Abs. 1 BGB für seine Lieferungen und Leistungen, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (insbesondere bei der Vereinbarung einer beschränkten Gattungsschuld, Vorratsschuld oder Stückschuld).
3. Einhaltung von Vorschriften und des Geschäftspartnerkodex / Qualitätsmanagementsystem/ Bedenkenanzeige
- Der AN ist verpflichtet, den bei Vertragsschluss aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik einzuhalten.
- Der AN hat die gültigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien sowie Auflagen der Behörden zu erfüllen. Zudem hat sich der AN weder aktiv noch passiv, unmittelbar oder mittelbar an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit zu beteiligen. Er ist verantwortlich für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter und hat die einschlägigen Umweltschutzgesetze beachten.
- Der AN ist darüber hinaus verpflichtet, die Regelungen des DORMA-Glas Geschäftspartnerkodex einzuhalten. Dieser wird dem AN auf Nachfrage des AN kostenlos übersandt.
- Der AN wird ein Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN EN ISO 9001 und ein Umweltmanagementsystem gemäß DIN EN ISO 14001 einrichten und bis zur vollständigen Erfüllung des letzten mit DORMA-Glas geschlossen Vertrages aufrechterhalten. Die Produkte des AN müssen gemäß den Regelungen dieses Qualitätsmanagements hergestellt und geprüft werden. DORMA-Glas steht das Recht zu, die Einhaltung des Qualitätsmanagements durch den AN in dessen Produktionsstätten nach vorheriger Ankündigung und zu den üblichen Geschäftszeiten zu überprüfen.
- Der AN ist verpflichtet, die zu liefernden Produkte nach den bei Vertragsschluss allgemein gültigen deutschen Industrienormen vor Auslieferung an DORMA-Glas zu testen und DORMA-Glas auf Anfrage die Testergebnisse ohne weitere Vergütung zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber kann DORMA-Glas die Produkte testen. Die Durchführung eines Tests gilt nicht als Abnahme.
- Die Lieferungen und Leistungen des AN müssen unter Einhaltung der Richtlinie 2011/65/EG („RoHS“) zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sowie unter Einhaltung der Verordnung 2006/1907/EG („REACH“) erfolgen. Der AN verpflichtet sich ferner, nur solche Produkte zu liefern, die keinerlei Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold aus dem Kongo bzw. den angrenzenden Staaten der sog. DRC-Region, enthalten.
- Ändern sich zwischen Vertragsschluss und Erfüllung die einschlägigen Gesetze, Verordnungen oder der Stand von Wissenschaft oder Technik und hat dies Einfluss auf Art und/oder Umfang der Vertragsleistung des AN, wird der AN DORMA-Glas unverzüglich schriftlich oder in Textform über die Änderung und die damit verbundenen terminlichen und kostenmäßigen Konsequenzen informieren. DORMA-Glas wird innerhalb angemessener Frist über die Änderungen entscheiden. Im Fall der Freigabe werden die Parteien eine einvernehmliche Kostenregelung auf Grundlage der Bestellung treffen und den Ver trag anpassen. Sollte DORMA-Glas die Änderung nicht akzeptieren, sind beide Parteien zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, bei Dauerschuldverhältnissen zur Vertragskündigung berechtigt.
4. Lieferbedingungen
- Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen erfolgen die Lieferungen DDP (Incoterms 2020) an den vereinbarten Ort, einschließlich Verpackung und Nebenkosten wie z.B. Treibstoffzuschläge, Fracht- oder Zollkosten. Verpackungsmaterial hat der AN auf Wunsch von DORMA-Glas zurückzunehmen.
- Eigentumsvorbehalte des AN akzeptiert DORMA-Glas nicht.
- Der jeweiligen Lieferung oder Leistung des AN ist eine detaillierte Dokumentation nach dem aktuellen Stand der Technik bei Vertragsschluss in deutscher Sprache beizufügen.
- Sofern der AN Lieferungen oder Leistungen nicht aus Deutschland, sondern aus einem anderen Land erbringt, muss er DORMA-Glas unaufgefordert einen urkundlichen Ursprungsnachweis zur Verfügung stellen. Darüber hinaus muss er nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften das Ursprungsland auf dem Produkt und/oder dessen Verpackung nennen.
- Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit der Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer zu versehen. Gibt der AN die Bestell-, Artikel- oder Lieferantennummer nicht an, sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von DORMA-Glas zu vertreten.
- Vor Absendung der Ware ist DORMA-Glas schriftlich oder in Textform über Wert, Gewicht sowie über den Absendetag zu informieren.
- Soweit der AN Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch die vollständige Übergabe dieser Dokumente in der geschuldeten Sprache voraus.
- Der AN stellt die Lieferung von Ersatzteilen für einen Zeitraum, welcher dem gewöhnlichen technischen Nutzbarkeitszeitraum des Liefergegenstandes, mindestens jedoch 10 Jahre nach Ablieferung der letzten Lieferung des betreffenden Liefergegenstandes an DORMA-Glas entspricht, sicher, soweit nicht mit DORMA-Glas eine andere Ersatzteilverfügbarkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Während dieses Zeitraums verpflichtet der AN sich, diese Teile DORMA-Glas zu marktüblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen zu liefern.
- Beabsichtigt der AN, die Lieferung der Ersatzteile für den vertragsgegenständlichen Liefergegenstand nach Ablauf der oben in Absatz (8) genannten Frist einzustellen, ist DORMA-Glas mit einer Vorlauffrist von mindestens 90 Kalendertagen Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben, die mindestens dem letzten durchschnittlichen Jahresbedarf der letzten drei Jahre entsprechen können muss. Dasselbe gilt bei Einstellung vor Ablauf der Frist, wobei DORMA-Glas sich Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus Abs. (8) weiterhin vorbehält.
- Hat der AN die Aufstellung oder die Montage übernommen und haben die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart, so trägt der AN alle erforderlichen Nebenkosten (z.B. Reisekosten) und stellt die Werkzeuge kostenlos bei.
- Teillieferungen bzw. -leistungen sind nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von DORMA-Glas zulässig; bei zulässigen Teillieferungen sind als solche auf den Lieferpapieren zu vermerken. Entsprechendes gilt, falls der AN zu viel oder die Ware vor dem vereinbarten Termin liefert. Verstößt der AN schuldhaft gegen eine der vorstehenden Regelungen dieser Ziff., ist DORMA-Glas berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des AN zurückzusenden oder bei Dritten auf Kosten und Gefahr des AN einzulagern.
5. Leistungszeit
- Die vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermine sind bindend.
- Der AN ist verpflichtet, DORMA-Glas unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. Die Verpflichtung zur Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Termine bleibt unberührt. Der AN haftet DORMA-Glas für alle Schäden und Aufwendungen, die DORMA-Glas aus einer schuldhaften Verletzung der vor- stehenden Pflicht durch den AN entstehen.
- Auf das Ausbleiben notwendiger, von DORMA-Glas zu liefernden Unterlagen kann sich der AN nur berufen, wenn er diese Unterlagenrechtzeitig bei DORMA-Glas schriftlich oder in Textform angefordert hat.
6. Verzug
- Verzug des AN: Bei schuldhaftem Überschreiten der vertraglich vereinbarten Liefer- oder Leistungstermine gerät der AN ohne Mahnung in Verzug. Der AN muss DORMA-Glas unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren, wenn Umstände eintreten oder absehbar sind, aus denen sich ergibt, dass er den vertraglich vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht einhalten kann. Nimmt DORMA-Glas eine verspätete Lieferung oder Leistung des AN vorbehaltlos an, so begründet dies keinen Verzicht auf sonstige Ansprüche, die DORMA-Glas wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung geltend machen kann.
- Im Fall des Verzuges des AN stehen DORMA-Glas die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. DORMA-Glas ist insbesondere berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
- Im Fall des Verzugs des AN steht DORMA-Glas eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Vergütung für die im Verzug befindliche Leistung und/oder Lieferung für jeden voll endeten Tag der Überschreitung, höchstens jedoch 5 % der Netto-Vergütung für die im Verzug befindliche Lieferung oder Leistung zu. Die Vertragsstrafe kann auch noch bis zu 14 Kalendertagen nach Erhalt der Leistung geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehaltes bedarf. Die Vertragsstrafe wird auf den insgesamt geltend gemachten Ver zugsschaden angerechnet.
- Für den Eintritt des Annahmeverzuges seitens DORMA-Glas gelten zunächst die gesetzlichen Vorschriften. Der AN muss abweichend hiervon jedoch seine Leistung auch dann ausdrücklich gegenüber DORMA-Glas anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von DORMA-Glas (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät DORMA-Glas in Annahmeverzug, so kann der AN nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (vgl. § 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom AN herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem AN weitergehende Rechte nur zu, wenn DORMA-Glas sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
7. Gefahrübergang bei Warenlieferung
- Die Gefahr geht bei Eintreffen der Ware am vereinbarten Ablieferungsort auf DORMA-Glas über (DDP Incoterms 2020).
- Dies gilt auch, wenn DORMA-Glas aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung die Kosten des Versandes im Einzelfall übernommen hat.
8. Mängelrüge
- Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, gilt: DORMA-Glas wird die Ware unverzüglich nach Eingang auf etwaige Mengenabweichungen, Falschlieferungen sowie auf äußerlich erkennbare Schäden prüfen. Die Prüfung auf Einhaltung von Menge und Identität der gelieferten Ware erfolgt mindestens anhand der Lieferpapiere. Im Rahmen dieser Prüfung nicht erkennbare Mängel gelten als versteckte Mängel. Die Mängelrüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 15 Kalendertagen ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung an den AN versandt wird.
- Bei größeren Mengen beschränken sich die Untersuchungen der Ware durch DORMA-Glas auf repräsentative Stichproben. Mängel, die dabei nicht entdeckt werden, gelten als verborgen.
9. Mängelansprüche
- Der AN ist zunächst verpflichtet, zu 100 % mangelfreie Ware zu liefern. Im Mangelfall stehen DORMA-Glas die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Insbesondere kann DORMA-Glas im Rahmen der Nacherfüllung nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Der AN trägt sämtliche Kosten der Mängelbeseitigung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten sowie Aus- und Wiedereinbaukosten.
- Entstehen DORMA-Glas infolge der schuldhaft mangelhaften Lieferung des vereinbarten Vertragsgegenstandes durch den AN oder der vereinbarten Leistung des AN Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten so hat der AN diese Kosten zu tragen.
- Macht DORMA-Glas zu Recht Ansprüche infolge der schuldhaft mangelhaften Lieferung oder Leistung geltend, so muss der AN an DORMA-Glas eine pauschale Aufwandsentschädigung von € 50,00 brutto zahlen. DORMA-Glas bleibt das Recht vorbehalten, weitere Ansprüche geltend zu machen. Der AN ist demgegenüber berechtigt, nachzuweisen, dass infolgedessen kein oder ein geringerer Aufwand bei DORMA-Glas entstanden ist.
- Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung keine Rechte Dritter innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verletzt werden. Informiert DORMA-Glas den AN vor Vertragsschluss, dass der Liefergegenstand für ein anderes Land vorgesehen ist, so erstreckt sich die Rechtsmängelhaftung auch auf dieses Land. Der AN stellt DORMA-Glas von allen berechtigten Ansprüchen frei, die Dritte wegen Rechtsmängeln gegenüber DORMA-Glas geltend machen. Die Freistellungspflicht gilt nicht, sofern der AN den Rechtsmangel nicht zu vertreten hat.
- Im Falle des Rücktrittes ist DORMA-Glas berechtigt, die Lieferungen oder Leistungen des AN unentgeltlich, bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes, weiter zu benutzen. Der AN trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Ein- und Ausbaus, der Beseitigung, des Rücktransports und übernimmt die Entsorgung.
- Mängelansprüche gegen den AN verjähren bei Kaufverträgen 36 Monate nach Gefahrübergang, bei Werkverträgen 36 Monate nach Abnahme, soweit nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsverjährungsfrist gilt. In letzterem Fall gilt diese.
- Unterzieht sich der AN mit dem Einverständnis von DORMA-Glas der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der AN DORMA-Glas das Ergebnis der Prüfung schriftlich oder in Textform mitgeteilt hat oder DORMA-Glas gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder er die Fortsetzung der Beseitigung in Schrift- oder Textform DORMA-Glas gegenüber verweigert.
10. Produkthaftung
- Der AN stellt die Rückverfolgbarkeit seiner Produkte sicher. Nimmt ein Kunde oder ein Dritter DORMA-Glas wegen eines Produktfehlers auf Schadensersatz in Anspruch, ist der AN verpflichtet, DORMA-Glas von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen schuldhaften Produktfehler des vom AN gelieferten Produktes verursacht worden ist. Der AN übernimmt in diesen Fällen alle DORMA-Glas durch die mangelhafte Lieferung und/oder Leistung entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen Rechtsverfolgung oder einer Rückrufaktion. DORMA-Glas wird den AN über Art und Umfang der Rückrufaktion vorab informieren und ihm Gelegenheit zur schadensmindernden Mitwirkung geben, es sei denn, dies ist für DORMA-Glas nicht zumutbar, insbesondere bei Gefahr im Verzug für Körper; Leben oder Gesundheit. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Hinsichtlich der Haftung des AN finden gesetzlichen Regelungen Anwendung.
- Der AN verpflichtet sich vom Zeitpunkt des ersten Vertragsschlusses mit DORMA-Glas an, für einen Zeitraum bis zu 36 Monate nach der letzten Lieferung und/oder Leistung an DORMA-Glas eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindest-Deckungssumme von EUR 5.000.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden und EUR 1.000.000,00 für Vermögensschäden - pauschal - zu unterhalten; stehen DORMA-Glas weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt. Die vorgenannte Versicherung und die Prämienzahlung hierfür hat der AN DORMA-Glas auf erstes Anfordern nachzuweisen. Geschieht der Nachweis der Versicherung und Prämienzahlung DORMA-Glas gegenüber auf Aufforderung von DORMA-Glas nicht binnen 7 Kalendertagen, ist DORMA-Glas berechtigt, von noch nicht erfüllten Verträgen ganz oder teilweise (hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils) zurückzutreten.
11. Abfallentsorgung
- Soweit im Rahmen der Vertragserfüllung des AN Abfälle entstehen, verwertet oder beseitigt der AN die Abfälle, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen, auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den AN über.
12. Preise/Rechnungslegung
- Die vereinbarten Preise sind verbindlich und – einschließlich sämtlicher Nachlässe, Zuschläge, Verpackungs-, Fracht- und Zollkosten – Festpreise zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer. Sollten die Parteien hiervon etwas Abweichendes vereinbaren, gilt: Der AN muss die Vertragsgegenstände zu den jeweils niedrigsten Kosten versenden, es sei denn, DORMA-Glas hat dem AN eine bestimmte Beförderungsart vorgegeben. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift trägt der AN. Gleiches gilt für Mehrkosten, die aufgrund einer Eil-Lieferung zur Einhaltung eines Liefertermins entstehen.
- Die zweifach auszufertigenden Rechnungen sind nach Vertragserfüllung getrennt nach Bestellungen an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift zu senden. Bestellnummern sind anzugeben. Sämtliche Abrechnungsunterlagen sind beizufügen.
- Rechnungen über vereinbarte Teilleistungen sind mit dem Vermerk „Teilleistungs-rechnung“, Schlussrechnungen mit dem Vermerk „Restleistungsrechnung“ zu versehen.
- Preiserhöhungen können DORMA-Glas vom AN nur auferlegt werden, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind.
13. Zahlungsbedingungen
- Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder binnen 60 Tagen netto zur Zahlung fällig.
- Die Zahlungsfrist beginnt mangels anderer Vereinbarung erst, wenn und soweit die Lieferungen bzw. die Leistung vollständig und ordnungsgemäß erbracht, der Liefertermin eingetreten und die ordnungsgemäße Rechnung eingegangen ist. Soweit der AN Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen DORMA-Glas vorlegen muss, setzt die Vollständigkeit der Lieferung bzw. der Leistung auch den vollständigen Eingang dieser Unterlagen in der vereinbarten Sprache, mangels solcher in deutscher Sprache, voraus.
- Skontoabzug ist auch zulässig, wenn DORMA-Glas aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückbehält; die Zahlungsfrist beginnt nach voll ständiger Beseitigung der Mängel.
- Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
- Sind Vorauszahlungen vertraglich vereinbart, so sind diese Vorauszahlungen erst fällig, wenn DORMA-Glas eine diese Vorauszahlungen absichernde, selbstschuldnerische und auf erstes Anfordern fällige Bürgschaft des AN einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse in Höhe der Vorauszahlung unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage über den Anzahlungsbetrag, vorliegt.
14. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung/Insolvenz
- DORMA-Glas ist berechtigt, mit allen fälligen und durchsetzbaren Forderungen, welche DORMA-Glas gegen den AN hat, gegen Forderungen aus den einzelnen Bestellungen aufzurechnen.
- Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des AN außerhalb des Anwendungsbereichs des § 354 a) HGB (Abtretbarkeit von Geldforderungen) sind ausgeschlossen.
15. Nutzungs- und Schutzrechte
- Der AN räumt DORMA-Glas an dem vertraglich vom AN geschuldetem Liefergegenstand und/oder Leistungsergebnis ein einfaches, unbefristetes, frei übertragbares, unterlizenzierbares, sachlich, räumlich und zeitlich unbeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten und umfasst insbesondere den Zweck der Herstellung (einschließlich der Integration in andere Produkte, der Qualitätssicherung, Datenmanagement usw.), des Gebrauchs sowie der Vermarktung weiterer (den Liefergegenstand bzw. das Leistungsergebnis ggf. auch beinhaltender) Produkte. Soweit der Liefergegenstand bzw. das Leistungsergebnis im Auftrag von DORMA-Glas entwickelt wurde, räumt der AN DORMA-Glas die Nutzungsrechte abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden Satzes in ausschließlicher Form ein. Die in 15.1 Satz 1 und 2 genannten Nutzungsrechte schließen insbesondere das Recht ein, den Liefergegenstand und/oder das Leistungsergebnis abzuändern oder zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu gestalten und sie im Original oder in abgeänderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen, insbesondere sie zu vervielfältigen und zum Betrieb auf bzw. mit Datenverarbeitungsanlagen und Datenverarbeitungsgeräten zu nutzen. Liefergegenstand und/oder Leistungsergebnis erfassen insbesondere auch von dem AN bereitgestellte Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Datenblätter, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen, Prototypen, Muster, Modelle und gegenständliche Verkörperungen etwaiger Dokumentationen, Anregungen, Erkenntnisse, Ideen, Vorschläge, Know-how und Erfahrungen schutzfähiger und nicht schutzfähiger Art, Erfindungen, Daten, Software (Quell- und Objektcode), Entwürfe, Gestaltungen, Versuchs- und Entwicklungsberichte, Unterlagen, etwaige originale mechanische und elektronische (EDA) CAD-Files, etwaige Leiterkartenspezifikationen und die Pick Up und Place Daten sowie sämtliche sonstigen materiellen und immateriellen Ergebnisse, die vom AN bei dem Zustandekommen und der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden, umfassen. DORMA-Glas ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den AN als Urheber zu nennen. Die Vergütung für die Übertragung und Einräumung der Nutzungsrechte gemäß dieser Ziff. 15 und jegliche Verwertung hiervon sowie eine etwaige Nennung des AN als Urheber ist bereits in der vertragsgegenständlichen Vergütung bzw. Preis gemäß Ziff. 12 enthalten.
- Sofern der Liefergegenstand und/oder das Leistungsergebnis Open-Source-Software (d.h. etwa der BSD-Lizenz, der GNU General Public License oder der GNU Lesser or Library License unterliegende oder ähnliche Software) oder Shareware-/Freeware- Komponenten (nachfolgend "Open-Source-Software") enthält, muss der AN DORMAGlas rechtzeitig – soweit möglich vor, spätestens aber mit Vertragsabschluss - hierauf sowie auf etwaige sich hieraus ergebende Einschränkungen des Liefergegen-standes und/o- der Leistungsergebnisses oder der Schutzrechte in hervorgehobener Weise hinweisen und die folgenden Materialien und Informationen zur Verfügung stellen:
• Source Code der Open-Source-Software, soweit die Lizenzbedingungen des Urhebers dieser Software dies zulassen; sowie
• Auflistung sämtlicher verwendeter Open-Source-Software mit einem Hinweis auf die jeweils anwendbare Lizenz nebst Kopie des Textes der Lizenzbedingungen (einschließlich aller Anlagen) in deutscher oder englischer Sprache (Textform genügt). - Sofern der AN DORMA-Glas nicht oder erst nach Vertragsschluss darüber informiert, dass der Liefergegenstand und/oder das Leistungsergebnis Open-Source-Software enthält, kann DORMA-Glas innerhalb von 14 Kalendertagen nach entsprechender Kenntniserlangung vom Vertrag zurücktreten, ohne dass AN hieraus Ansprüche gegen DORMA-Glas erwachsen (eine etwaig bereits gezahlte Vergütung ist DORMA-Glas zurückzuerstatten). Sofern der AN die in Ziff. 15.2 genannten Materialien und Informationen DORMA-Glas nicht spätestens mit Vertragsschluss zur Verfügung stellt, kann DORMA-Glas zurücktreten, wenn der AN die fehlenden Materialien oder Informationen nicht unverzüglich nach einer gesonderten entsprechenden Aufforderung von DORMA-Glas vorlegt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Der AN garantiert DORMA-Glas, dass
• der Liefergegenstand und/oder das Leistungsergebnis sowie alle sonstigen bereitgestellten Materialien frei von Schutzrechten Dritter jeglicher Art sind, die DORMA-Glas an der vertragsgemäßen Nutzung hindern oder diese einschränken;
• alle für die Open-Source-Software geltenden Lizenzverpflichtungen von dem AN vollständig erfüllt worden sind und einer vertragsgemäßen Nutzung des Liefergegenstandes und/oder des Leistungsergebnisses durch DORMA-Glas nicht entgegenstehen;
• DORMA-Glas durch den Einsatz der Open-Source-Software nicht verpflichtet wird, den Quellcode sonstiger Softwarelösungen oder sonstige Materialien/ Knowhow zu veröffentlichen (d.h. kein Copyleft-Effekt); sowie
• der AN DORMA-Glas alle erforderlichen Lizenzbedingungen und Quellcodes sowie sonstige Materialien und Informationen zur Verfügung gestellt hat, damit DORMA-Glas, Distributoren und deren Kun den eine ausführbare Version dieser Open-Source-Software erstellen können. - Der AN übernimmt die alleinige Haftung gegenüber denjenigen, die Verletzungen von Schutzrechten geltend machen und stellt DORMA-Glas von jeglicher Inanspruchnahme in vollem Umfang auf erstes Anfordern frei. DORMA Glas ist verpflichtet, den AN unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gegen DORMA-Glas Ansprüche wegen Verletzung von Schutz rechten geltend gemacht werden und bei Auseinandersetzungen mit Dritten im Einvernehmen mit dem AN zu handeln.
- Werden Verletzungen von Schutzrechten geltend gemacht und werden die DORMAGlas zustehenden Rechte beeinträchtigt oder untersagt (nachfolgend "Beeinträchtigungen"), so ist der AN zudem verpflichtet, nach seiner Wahl entweder
• den Liefergegenstand und/oder das Leistungsergebnis so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder
• die Befugnis zu erwirken, dass der Liefergegenstand und/oder das Leistungsergebnis uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für DORMA-Glas vertragsgemäß genutzt werden können.
Sofern es dem AN nicht gelingt, vorgenannte Beeinträchtigungen auszuräumen, ist DORMA-Glas berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche von DORMA-Glas bleiben hiervon unberührt.
16. Beistellung / Werkzeuge
- Sofern DORMA-Glas Teile bei dem AN beistellt, behält DORMA-Glas sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den AN werden für DORMA-Glas vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, DORMA-Glas nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt DORMA-Glas das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die von DORMA-Glas beigestellte Sache mit anderen, DORMA-Glas nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt DORMA-Glas das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des AN als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AN DORMA-Glas anteilmäßig Miteigentum überträgt; der AN verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für DORMA-Glas.
- Soweit der AN sich vertraglich zur Herstellung von Werkzeugen für DORMA-Glas verpflichtet, gehen die Werkzeuge nach Fertigstellung und erfolgter Zahlung der Herstellungskosten in das Eigentum von DORMA-Glas über. Verbleiben die Werkzeuge zur Fertigung von Teilen beim AN, wird die Übergabe des Werkzeuges dadurch ersetzt, dass der AN die Werkzeuge für DORMA-Glas besitzt und DORMA-Glas den mittelbaren Besitz erlangt. Die Werkzeuge werden dem AN von DORMA-Glas lediglich zu Produktionszwecken überlassen. DORMA-Glas ist jederzeit berechtigt, die Werkzeuge von dem AN herauszuverlangen. Darüber hinaus gelten die in Abs. 4 genannten Regelungen.
- An dem AN von DORMA-Glas zur Verfügung gestellten Werkzeugen behält sich DORMA-Glas das Eigentum vor. Der AN ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von DORMA-Glas bestellten Waren einzusetzen und hat den Einsatz für Dritte zu unterlassen. Der AN ist zudem verpflichtet, eine Sachversicherung für die DORMA-Glas gehörenden Werkzeuge zum Neuwert abzuschließen, die eine Allgefahren-Deckung beinhaltet. Gleichzeitig tritt der AN DORMA-Glas schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; DORMA-Glas nimmt die Abtretung an. Der AN ist verpflichtet, an den Werkzeugen von DORMA-Glas etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er DORMA-Glas sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
- Alle von DORMA-Glas übergebenen Unterlagen verbleiben im Eigentum von DORMAGlas. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung dürfen die von DORMA-Glas übergebenen Unterlagen nicht kopiert oder gewerbsmäßig verwandt werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Durchführung des Vertrages vollständig, unaufgefordert und unverzüglich an DORMA-Glas zurückzugeben. Als Dritte gelten nicht die vom AN eingeschalteten Sonderfachleute und Sub-Unternehmer, wenn sie sich gegenüber dem AN zu Gunsten von DORMA-Glas als echter Vertrag zu Gunsten Dritter in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Der AN haftet für alle Schäden, die DORMA-Glas aus der schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung entstehen.
- Sind die dem AN überlassenen Informationen in Daten verkörpert, sind diese jederzeit auf erste Anforderung von DORMA-Glas vollständig durch Überschreiben zu löschen und die Löschung schriftlich oder in Textform DORMA-Glas und unverzüglich zu bestätigen.
- Im Falle von durch DORMA-Glas an den AN übermittelten Daten hat DORMA-Glas zudem Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den AN DORMA-Glas gegenüber, welche eine Vertragsstrafe für jeden schuldhaften Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zur weiteren Datenverwendung der von DORMA-Glas oder im Auftrag von DORMA-Glas übermittelten Daten oder Kopien hiervon, enthält. Die Höhe der Vertragsstrafe kann dabei von DORMA-Glas nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgesetzt werden kann. Diese kann auf Antrag des AN gerichtlich überprüft und herabgesetzt werden (§ 315 III BGB). Zur Unterlassung ist der AN dabei nicht verpflichtet, wenn er einer behördlichen oder gesetzlichen Offenbarungsoder Datenver wendungsverpflichtung unterliegt.
17. Regelungen zur Exportkontrolle
- Der AN stellt DORMA-Glas auf Verlangen eine Lieferantenerklärung, ein Ursprungszeugnis bzw. alle sonst von der Zollbehörde oder einer sonstigen Behörde in Bezug auf die vereinbarte Lieferung/Leistung des AN geforderten Unterlagen kostenlos zur Verfügung.
- Der AN wird sämtliche Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Der AN verpflichtet sich, DORMA-Glas rechtzeitig in Textform unter Angabe der jeweiligen Ausfuhrlistennummer darüber zu informieren, wenn die Vertragsgegenstände in den Anhängen der EG-Dual-Use-Verordnung (EG-VO Nr. 428/2009), der deutschen Ausfuhrliste oder der US-Ausfuhrliste erfasst sind oder den US-Reexportbestimmungen unterliegen.
- Auf Anfrage von DORMA-Glas teilt der AN DORMA-Glas kostenlos die technischen Parameter, die Funktionsweise und Materialzusammensetzungen mit, die für die Prüfung der Erfassung in den Ausfuhrlisten erforderlich sind.
- Verstößt der AN schuldhaft gegen eine der vorstehenden Regelungen dieser Ziff. 17., so hat er DORMA-Glas sämtliche Schäden, Aufwendungen und Kosten zu ersetzen, die hieraus entstehen.
18. Geheimhaltung
- Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei und der mit ihr i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, die ihnen im Zusammenhang mit oder bei der Durchführung des Vertrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Mitarbeitern, Angestellten und externen Beratern, die unmittelbar mit der Vertragsdurchführung befasst sind ("need to know"-Prinzip) und gesetzlich oder vertraglich – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch für die Zeit nach deren Ausscheiden aus dem Betrieb – zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG und sonstige vertrauliche Informationen wirtschaftlicher, rechtlicher, finanzieller, technischer oder steuerlicher Natur, welche die Geschäftstätigkeit, Kunden oder die Mitarbeiter der Parteien betreffen und die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, unabhängig davon ob und wie diese dokumentiert oder verkörpert sind.
- Der Begriff vertrauliche Informationen umfasst nicht solche Informationen, die (i) gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden (es sei denn, aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung durch die informierte Partei oder einem ihrer Repräsentanten); (ii) sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der informierten Partei befunden hatten, bevor sie sie von der informierenden Partei erhalten hat; oder (iii) von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offenzulegen. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat diejenige Partei zu beweisen, die sich hierauf beruft.
- Ist eine Partei aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet, einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen der anderen Partei im vorgenannten Sinne zugänglich zu machen, so ist sie hierzu berechtigt. Der Umfang der Offenlegung ist so gering wie möglich zu halten; die andere Partei ist unverzüglich und möglichst noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren.
- Sind einer Partei vertrauliche Informationen der anderen Partei bekannt geworden, so wird sie nach Beendigung dieses Rahmenvertrags auf schriftliche Aufforderung und nach Wahl der anderen Partei unverzüglich und auf eigene Kosten alle vertraulichen Informationen (inklusive aller Verkörperungen, Datenträger und Kopien) an die andere Partei herausgeben oder zerstören, soweit dies mit vertretbarem Aufwand machbar ist, und dies der anderen Partei bestätigen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die zur Herausgabe bzw. Zerstörung verpflichtete Partei gesetzlich zur Aufbewahrung vertraulicher Informationen verpflichtet ist.
- Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach dieser Ziff. 18 besteht für fünf Jahre nach Vertragsschluss fort.
19. Höhere Gewalt
- In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegende Ereignis, durch das diese ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, insbesondere Naturkatastrophen, Feuerschäden, Überschwemmungen.
- Streiks, Aussperrungen und Ausfälle von Produktionsanlagen aufgrund anderer als der vorgenannten Fälle sowie falsche oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten stellen keinen Fall höherer Gewalt dar.
- Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten des AN gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Absatz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
- Die betroffene Partei wird der anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Dies schließt die Pflicht des AN ein, Ersatzware über Dritte zu beschaffen, wobei eine Ersatzbeschaffung erst nach vorheriger Genehmigung durch DORMA-Glas zulässig ist.
- Die Parteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen bestmöglich einvernehmlich abstimmen. Ungeachtet dessen ist jede Partei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn Auswirkungen der höheren Gewalt mehr als zwei (2) Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauern.
20. Datenschutz
- Der AN versichert, sämtliche maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Insbesondere werden dir Parteien für den Fall, dass die Erbringung bzw. Lieferung des Vertragsgegenstandes durch den AN mit dem Zugriff auf personenbezogene Daten verbunden ist, für die DORMA-Glas „Verantwortlicher“ i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO und der AN "Auftragsverarbeiter" i.S.v. Art. 4 Nr. 8 DSGVO ist, eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung i.S.v. Art. 28 DSGVO abschließen.
21. Veröffentlichung / Werbung
- Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit DORMA-Glas bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von DORMA-Glas zulässig.
22. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
- Erfüllungsort für die jeweilige Leistung oder Lieferung ist der vereinbarte Ablieferungsort
- bei Lieferungen, bei Leistungen der vereinbarte Leistungsort. Für Zahlungen wird der Sitz von DORMA-Glas als Erfüllungsort vereinbart.
- Diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen DORMA-Glas und dem AN unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN- Kaufrecht (CISG) und sonstiges internationales Einheitsrecht sind ausdrücklich ausgeschlossen. Auch etwaige Ansprüche außervertraglicher Natur, die im Zusammenhang mit diesen Einkaufsbedingungen oder der Vertragsbeziehung stehen, unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Änderungen oder Ergänzungen der Einkaufsbedingungen, einschließlich Änderungen des Schriftformerfordernisses, bedürfen der Schriftform; die elektronische Form (§ 126a BGB) und die Textform (§ 126b BGB) sind ausgeschlossen. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt für Individualabreden jeder Art unberührt.
- Alle Erklärungen (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktrittserklärung) und sonstigen Mitteilungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (i.S.d. § 126b BGB) und sind persönlich, per Brief, per Einschreiben, per Kurier, per Telefax oder im Wege elektronischer Kommunikation an den jeweiligen Empfänger zu übermitteln.
- Soweit der AN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Bad Salzuflen Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist DORMA-Glas nach eigener Wahl berechtigt, den AN am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu verklagen.
B. Sonderbedingungen für Werk-, Werklieferungsverträge
1. Anwendungsbereich / Abweichungen
- Diese Sonderbedingungen gelten ergänzend zu den allgemeinen Einkaufsbedingungen der DORMA-Glas im Falle des Vorliegens eines Werk-, Werklieferungs- oder Dienstleistungsvertrages.
- Der in den allgemeinen Bedingungen beschriebene Eingang der Ware wird im Falle eines Werk- oder Werklieferungsvertrages durch die Abnahme der Ware und im Falle eines Dienstleistungsvertrages durch die Leistungserbringung ersetzt.
2. Leistungen
- Die Parteien werden in Vollzug und auf Grundlage dieser Sonderbedingungen Einzelverträge zur Durchführung der Leistungen abschließen (nachfolgend "Einzelverträge" genannt).
- Für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zahlt DORMA-Glas dem AN die in dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Vergütung.
- Sofern der Einzelvertrag eine aufwandsbasierte Vergütung vorsieht, gilt Folgendes:
• DORMA-Glas zahlt dem AN pro tatsächlich geleisteten Arbeitstag (Nettoarbeitszeit von mindestens 8 Stunden; Fahrtzeit, Pausen etc. gelten nicht als Arbeitszeit) die vereinbarte Vergütung. Als kleinste abrechenbare Einheit wird 1 Stunde (= 1/8 Personentag) vereinbart. Die Zahlungspflicht besteht nur gegen entsprechenden Leistungsnachweis unter Angabe der ausgeführten Tätigkeiten, der vom zuständigen Ansprechpartner bei DORMA-Glas genehmigt werden muss.
• Unabhängig vom tatsächlichen Aufwand des AN ist DORMA-Glas höchstens zur Zahlung des im Einzelvertrag niedergelegten Höchstpreises verpflichtet. Ist ein derartiger Höchstbetrag nicht ausdrücklich niedergelegt, darf die in der Aufwands- bzw. Kostenschätzung des jeweiligen Einzelvertrages genannte Summe um maximal 10% überschritten werden. Darüber hinaus angefallene Aufwände sind nicht vergütungspflichtig. - Neben der Vergütung werden dem Auftragnehmer mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung keine Kosten, Aufwendungen oder Reisekosten erstattet. Der Auftragnehmer hat zudem mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung keinen Anspruch auf eine Mehrvergütung für etwaige abendliche oder nächtliche Arbeiten sowie für Arbeiten an Sams-, Sonn- oder Feiertagen, es sei denn DORMA-Glas wünscht ausdrücklich die Durchführung von abendlichen oder nächtlichen Arbeiten sowie Arbeiten an Sams-, Sonn- oder Feiertagen.
3. Leistungsänderung
- Jede Änderung oder Erweiterung des Vertragsumfangs zeigt der AN DORMA-Glas unverzüglich schriftlich oder in Textform an. Die Änderungen oder Erweiterungen werden erst mit ausdrücklicher Zustimmung von DORMA-Glas rechtswirksam. Ändert oder erweitert der AN seine Leistung oder Lieferung schuldhaft ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung, so hat der AN DORMA-Glas sämtliche daraus entstehende Schäden bzw. Aufwendungen zu ersetzen. Ergänzend hierzu gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Änderungswünsche von DORMA-Glas sind vom AN innerhalb von 10 Werktagen auf mögliche Konsequenzen hin zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung DORMAGlas schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Hierbei sind insbesondere Auswirkungen auf die Kosten sowie den Zeit- und Terminplan aufzuzeigen. Entscheidet sich DORMA-Glas für die Durchführung der Änderungen werden die Vertragsparteien den Einzelvertrag entsprechend schriftlich anpassen.
4. Mindestlohngesetz
- Der Auftragnehmer gewährleistet, sämtliche Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz einzuhalten. Insbesondere gewährleistet der AN, dass die bei ihm beschäftigten und im Rahmen der für DORMA-Glas zu erbringenden Leistungen eingesetzten Arbeitnehmer oder Unterauftragnehmer zum Fälligkeitszeitpunkt mindestens den gesetzlichen Mindestlohn bzw. den aus der jeweils verbindlichen Verordnung erhalten und neben den gesetzlichen Abzügen keine weiteren Abzüge vorgenommen werden. Auf Nachfrage von DORMA-Glas ist er verpflichtet, Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns durch ihn und/oder seine Unterauftragnehmer zu erbringen.
- Der AN ist verpflichtet, DORMA-Glas von allen Ansprüchen (inklusive Bußgeldern) freizustellen, die ein Dritter aus schuldhaften Handlungen oder Unterlassungen des AN wegen eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz, insbesondere wegen Unterschreitung des gesetzlichen und/oder tariflich geschuldeten Mindestlohns, gegen DORMA-Glas geltend macht.
- Im Falle der Inanspruchnahme von DORMA-Glas durch Dritte darf DORMA-Glas angemessene Einbehalte von der vertraglich vereinbarten Vergütung bis zur Höhe der Inanspruchnahme des Auftraggebers sowie zur Sicherung der mit der Inanspruchnahme verbundenen Kosten vornehmen.
5. Bedenkenanzeige
- Der AN ist verpflichtet, Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die Leistung anderer Unternehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform gegenüber DORMA-Glas mitzuteilen.
6. Wechsel des Personals
- DORMA-Glas ist berechtigt, aus wichtigem Grund (z.B. fachliche Ungeeignetheit zur Erfüllung der geschuldeten Leistung, Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, Verstoß gegen Umweltschutzbestimmungen) den Austausch eines Mitarbeiters (m/w/d) gegen einen anderen (m/w/d) zu verlangen. Der AN verpflichtet sich, in diesem Fall unverzüglich für qualifizierten Ersatz zu sorgen. Die vereinbarten Termine bleiben hiervon unberührt.
- Der Austausch des Personals durch den AN bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DORMA-Glas.
- Alle mit einem in Abs. (1) erwähnten Personalwechsel verbundenen Kosten trägt der AN.
- Für einen angemessenen Einarbeitungszeitraum wird der AN bei einem Personalwechsel nach Abs. (1) keine Kosten für den neuen Mitarbeiter in Rechnung stellen.
7. Betreten des Werksgeländes
- Das Betreten des DORMA-Glas-Werksgeländes ist rechtzeitig bei dem Pförtner anzumelden.
- Den fachlichen Anweisungen des DORMA-Glas-Personals ist zu folgen.
8. Abnahme
- DORMA-Glas wird im Falle eines Werk- oder Werklieferungsvertrages das Werk bzw. die Ware innerhalb des vereinbarten Zeitraumes abnehmen (im werkvertraglichen Sinne); sofern keine Abnahmefrist vereinbart ist, wird DORMA-Glas das Werk innerhalb eines an gemessenen Zeitraumes, aber spätestens innerhalb 30 Arbeitstagen nach dem vollständigen Abschluss der vertraglich geschuldeten Leistung abnehmen.
- Eine fiktive Abnahme, etwa durch die Ingebrauchnahme der Vertragsgegenstände (einschließlich deren bestimmungsgemäßen Nutzung) seitens DORMA-Glas, ist ausgeschlossen sen. Teilabnahmen sind ebenso wenig zulässig.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.